Satzung

Satzung des Wirtschaftsforum Eichsfeld e.V.

§ 1 Name, Sitz, Geschäftsjahr
  1. Der Verein führt den Namen „Wirtschaftsforum Eichsfeld e.V.“.
  2. Der Verein hat seinen Sitz in Heiligenstadt.
  3. Das Geschäftsjahr des Vereins ist das Kalenderjahr.
§ 2 Zweck und Aufgaben des Vereins
  1. Der Verein hat die Aufgabe, die Berufs- und Standesinteressen der Mitglieder entsprechend § 3 im Landkreis Eichsfeld im Sinne der Sozialen Marktwirtschaft wahrzunehmen, zu vertreten und zu koordinieren.
  2. Im Einzelnen sollen die Zwecke des Vereins unter anderem durch folgende Maßnahmen verwirklicht werden:
    1. Unterstützung und Verbesserung der Zusammenarbeit der gesellschaftlichen Kräfte des Wirtschaftsraumes Eichsfeld, insbesondere
      • der kommunalen Gebietskörperschaften, der Kammern, Verbände und sonstigen Organisationen der Wirtschaft, der Gewerkschaften und der freien Berufe,
      • der kirchlichen und gemeinnützigen Organisationen,
      • der Einrichtungen von Wirtschaft, Bildung und Kultur sowie der Medien wie auch dadurch, ein „Forum“ für Austausch und Zusammenarbeit zu Fragen der Sozialen Marktwirtschaft darzustellen.
    2. Durchführung von Veranstaltungen, Seminaren und Arbeitskreisen zu wirtschafts- und gesellschaftspolitischen Fragen,
    3. Durchführung des Eichsfelder Wirtschaftstages,
    4. Ergreifung beziehungsweise Unterstützung von Initiativen für eine zukunftsorientierte Entwicklung des Wirtschaftsraumes Eichsfeld, insbesondere in den Bereichen Wirtschaft und Arbeitsmarkt, Wissenschaft und Bildung.
  3. Der Verein verfolgt weder gewerbliche noch eigenwirtschaftliche Ziele. Er ist selbstlos tätig. Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden.
  4. Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus den Mitteln des Vereins. Es darf keine Person durch Ausgaben die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen oder sonstige Vermögenszuwendungen begünstigt werden.
§ 3 Mitgliedschaft
  1. Mitglied des Vereins kann jede natürliche oder juristische Person, Personengesellschaft, Körperschaft und Anstalt des öffentlichen Rechts oder Vereinigung zur Förderung der Wirtschafts- und Arbeitsbedingungen werden, die sich dem Zweck des Vereins verbunden fühlt.
  2. Der Vereinsbeitritt ist gegenüber dem Vorstand schriftlich zu erklären.
    Der Vorstand entscheidet über den Aufnahmeantrag nach freiem Ermessen. Die Entscheidung ist dem Antragsteller schriftlich zuzustellen.
    Gegen den ablehnenden Bescheid des Vorstands, der mit Gründen zu versehen ist, kann der Antragsteller Beschwerde erheben. Die Beschwerde ist innerhalb eines Monats ab Zugang des ablehnenden Bescheids schriftlich beim Vorstand einzulegen. Über die Beschwerde entscheidet die nächste ordentliche Mitgliederversammlung.
  3. Die Mitgliedschaft endet durch Tod, Austritt oder Ausschluss, bei juristischen Personen auch durch deren Auflösung. Der Austritt ist nur zum Ende des Geschäftsjahres möglich. Er ist gegenüber dem Vorstand schriftlich unter Einhaltung einer Frist von 1 Monat vor Ablauf des Geschäftsjahres zu erklären. Ein Mitglied kann durch Beschluss des Vorstandes ausgeschlossen werden, wenn es den Vereinsinteressen zuwider handelt. Die Gründe des Ausschlusses sind dem Mitglied schriftlich mitzuteilen.
    Gegen diesen Beschluss ist die Anrufung der ordentlichen Mitgliederversammlung möglich, die endgültig entscheidet.
§ 4 Mitgliedsbeiträge

Die Mitgliedsbeiträge werden von der Mitgliederversammlung festgesetzt. Die Beiträge sind zu Beginn des Geschäftsjahres fällig und im Voraus zu entrichten.

Der Vorstand ist berechtigt, in besonderen Fällen Ausnahmen zu bewilligen.

§ 5 Organe des Vereins

Organe des Vereins sind die Mitgliederversammlung und der Vorstand.

§ 6 Mitgliederversammlung
  1. Die ordentliche Mitgliederversammlung findet mindestens 1-mal im Jahr statt.
  2. Außerordentliche Mitgliederversammlungen werden durch Beschluss des Vorstandes einberufen oder wenn 1/3 aller Mitglieder schriftlich unter Angabe des Zwecks und des Grundes dieses verlangen. Eine solche Mitgliederversammlung muss spätestens 4 Wochen nach Zugang des Ersuchens an den Vorstand einberufen werden.
  3. Zu den Mitgliederversammlungen lädt der Vorstand schriftlich unter Angabe der Tagesordnung und unter Einhaltung einer Frist von mindestens 2 Wochen ein.
  4. Die Mitgliederversammlung ist oberstes Vereinsorgan und entscheidet über die Grundsätze der Vereinsarbeit. Ihr obliegt insbesondere:
    • die Entgegennahme von Jahresbericht und Kassenbericht des Vorstandes,
    • die Entgegennahme des Prüfungsberichts der Kassenprüfer über die letzten 2 abgelaufenen Geschäftsjahre,
    • die Entlastung des Vorstandes,
    • die Wahl der Vorstandsmitglieder und der zwei Kassenprüfer,
    • die Festsetzung der Höhe der jährlichen Mitgliedsbeiträge,
    • die Beschlussfassung über Anträge, Satzungsänderungen und die Auflösung des Vereins,
    • die Beschlussfassung über den Haushalt des Vereins und
    • die Beschlussfassung über die Beschwerde gegen die Ablehnung des Aufnahmeantrags sowie über die Berufung gegen einen Ausschließungsbeschluss des Vorstandes.
  5. Die Mitgliederversammlung wird vom Vorsitzenden, bei dessen Verhinderung vom stellvertretenden Vorsitzenden oder einem anderen Vorstandsmitglied geleitet. Ist kein Vorstandsmitglied anwesend, bestimmt die Versammlung den Leiter.
  6. Der Protokollführer wird vom Versammlungsleiter bestimmt.
    Zum Protokollführer kann auch ein Nichtmitglied bestimmt werden.
  7. Die Art der Abstimmung bestimmt der Versammlungsleiter. Die Abstimmung muss schriftlich durchgeführt werden, wenn 1/3 der anwesenden Mitglieder dies beantragt.
  8. Die Mitgliederversammlung ist beschlussfähig, wenn mindestens 7 Vereinsmitglieder anwesend sind. Wird diese Zahl nicht erreicht, ist der Vorstand verpflichtet, innerhalb von vier Wochen eine zweite Mitgliederversammlung einzuberufen; dies ist ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienen Mitglieder beschlussfähig, worauf in der Einladung hinzuweisen ist.
  9. Die Mitgliederversammlung fasst ihre Beschlüsse mit einfacher Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen; Stimmenthaltungen bleiben außer Betracht. Zur Änderung der Satzung und zur Auflösung des Vereins ist eine Mehrheit von ¾ der abgegebenen gültigen Stimmen erforderlich. Eine Änderung des Zwecks des Vereins kann nur mit Zustimmung aller Mitglieder beschlossen werden.
  10. Für Wahlen gilt Folgendes: Jedes Vorstandsmitglied ist einzeln zu wählen. Hat im ersten Wahlgang kein Kandidat die Mehrheit der angegebenen gültigen Stimmen erreicht, findet eine Stichwahl zwischen den Kandidaten statt, welche die beiden höchsten Stimmenzahlen erreicht haben. Bei Stimmengleichheit entscheidet das Los. Sind mehrere Vorstandsposten zu besetzen, kann vorab vom Versammlungsleiter auch bestimmt werden, dass alle Vorstandsmitglieder in einem Wahlgang gewählt werden, wobei jedes Mitglied so viele Stimmen hat, wie Vorstandsposten zu besetzen sind. Gewählt sind diejenigen, die die meisten Stimmen auf sich vereinigen.
  11. Über die Beschlüsse der Mitgliederversammlung ist ein Protokoll anzufertigen welches vom Protokollführer zu unterzeichnen ist. Es soll folgendes Feststellungen enthalten: Ort und Zeit der Versammlung, die Posten des Versammlungsleiters und des Protokollführers, die Zahl der erschienen Mitglieder, die Tagesordnung, die einzelnen Abstimmungsergebnisse und die Art der Abstimmung. Bei Satzungsänderungen soll der Wortlaut der geänderten Bestimmungen in das Protokoll aufgenommen werden.
§ 7 Vorstand
  1. Der Vorstand besteht aus:
    • dem Vorsitzenden
    • dem stellvertretenden Vorsitzenden
    • dem Schatzmeister
    • sowie 2–5 Beisitzern. Ein Beisitzer wird aus der Verwaltung des Landkreises Eichsfeld benannt und vermittelt die Interessen zwischen dem Landkreis Eichsfeld und dem Wirtschaftsforum Eichsfeld e.V.
  2. Der Vorstand wird von der Mitgliederversammlung auf die Dauer von zwei Jahren, vom Tage der Wahl an gerechnet, gewählt; er bleibt jedoch bis zur Neuwahl des Vorstands im Amt. Scheidet ein Mitglied des Vorstands während der Amtsperiode aus, so entscheidet der Vorstand ob ein Ersatzmitglied für die restliche Amtsdauer des Ausgeschiedenen gewählt wird. Der Vorstand entscheidet in seiner ersten Sitzung darüber, wer welchen Vorstandsposten übernimmt.
  3. Vertretungsberechtigt sind der Vorsitzende allein und der stellvertretende Vorsitzende mit dem Schatzmeister gemeinschaftlich. Sie vertreten den Verein gerichtlich und außergerichtlich.
  4. Der Vorstand ist für die Angelegenheiten des Vereins zuständig, soweit sie nicht durch die Satzung einem anderen Vereinsorgan zugewiesen sind. Er hat vor allem folgende Aufgaben:
    • Vorbereitung der Mitgliederversammlung und Aufstellung der Tagesordnungen;
    • Einberufung der Mitgliederversammlung;
    • Ausführung der Beschlüsse der Mitgliederversammlung;
    • Aufstellung eines Haushaltsplans für jedes Geschäftsjahr , Buchführung;
    • Erstellung eines Jahresberichts;
    • Abschluss und Kündigung von Dienst- und Arbeitsverträgen;
    • Beschlussfassung über Aufnahme, Streichung und Ausschluss von Mitgliedern;
    • Vorbereitung des Veranstaltungsplanes;
§ 8 Auflösung des Vereins
  1. Die Auflösung des Vereins kann nur in einer Mitgliederversammlung mit einer Mehrheit von 2/3 der anwesenden Mitglieder beschlossen werden.
  2. Bei Auflösung des Vereins fällt das Vermögen des Vereins einer gemeinnützigen Einrichtung zu, die von der Mitgliederversammlung zu bestimmen ist.
§ 9 Registrierung

Mit der Eintragung ins Vereinsregister des Amtsgerichtes Heiligenstadt am 3. Dezember 2002 mit der Registriernummer VR 369 wurde der §1 (1) geändert. Der Verein darf jetzt den Zusatz „e.V.“ tragen.

Vorstehende Satzung tritt mit Wirkung vom 02.02.2018 in Kraft. Gleichzeitig tritt die Satzung vom 13.02.2014 außer Kraft.

§ 10 Beitragsordnung des „Wirtschaftsforum Eichsfeld e.V.“
  1. Sofern Mitglieder des Vereins natürliche Personen sind, zahlen sie einen jährlichen Mindestbeitrag von 150,- €.
  2. Unternehmen und andere juristische Personen als Mitglieder des Vereins zahlen einen jährlichen Mindestbeitrag von 300,- €.

Diese Beitragsordnung wurde in der Mitgliederversammlung am 12.03.2015 beschlossen und gilt bis auf Widerruf.

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